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3.5. Rechte der Altgesellschafter

Grundsätzlich hat eine deutsche Aktiengesellschaft alle Aktionäre unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln (§ 53a AktG). Die Einflussmöglichkeiten der neuen Aktionäre lassen sich bei einem IPO somit nicht ausschließen. Sie sollten aber nicht überbewertet werden. In der Regel erwarten die neuen Aktionäre gerade bei Gesellschaften, die durch einen Vorstand aus der Anteilseignerfamilie geleitet werden, dass… [...]