Muster Satzung

IPO AG
[Sitz]
Satzung
Juli 2008

IPO AG
Satzung
I.
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Firma, Sitz und Geschäftsjahr

1) Die Firma der Gesellschaft lautet: IPO AG
2) Der Sitz der Gesellschaft ist [______].
3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Gegenstand des Unternehmens

1) Gegenstand des Unternehmens ist [___________________]

2) Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, welche im Zusammenhang mit dem Unternehmensgegenstand notwendig oder nützlich sind, insbesondere zur Errichtung von Gesellschaften und
Zweigniederlassungen im In- und Ausland sowie zur Beteiligung an anderen Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art.

§ 3
Bekanntmachungen

Die Bekanntmachungen der Gesellschaft werden im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht.

II.
Grundkapital und Aktien

§ 4
Grundkapital

  1. Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 16.000.000,00 (in Worten: Euro sechzehn Millionen) und ist eingeteilt in 16.000.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien.
  2. Der Vorstand der Gesellschaft ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum [___]. Juli 2013 einmal oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 8.000.000,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von bis zu 8.000.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital I/Juli 2008). Der Vorstand der Gesellschaft ist auch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, einen vom Gesetz abweichenden Beginn der Gewinnbeteiligung der neuen Aktien zu bestimmen.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen:

  • für Spitzenbeträge;
  • für Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag der unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet
    und die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen neuen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten und zwar weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigungen in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss veräußert oder ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind;
  • bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder sonstiger Vermögensgegenstände
    und die unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen neuen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten und zwar weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch zum Zeitpunkt der Ausübung
    dieser Ermächtigung.

Der Vorstand der Gesellschaft ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung zu bestimmen.

  1. Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu EUR 6.400.000,00 durch Ausgabe von bis zu 6.400.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital I/Juli 2008). Die bedingte Kapitalerhöhung
    dient ausschließlich der Gewährung von Aktien an die Inhaber von Wandelschuldverschreibungen, die gemäß der Ermächtigung unter Tagesordnungspunkt [___] der Hauptversammlung vom [___] 2008 von der Gesellschaft bis zum [___]. Juli 2013 begeben werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem gemäß Tagesordnungspunkt [___] der Hauptversammlung vom [___] Juli 2008 festgelegten Wandlungspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber der Wandelschuldverschreibungen von ihren Wandlungsrechten Gebrauch machen oder die zur Wandlung verpflichteten Inhaber der Wandelschuldverschreibungen ihre Pflicht zur Wandlung erfüllen. Der Vorstand der Gesellschaft ist auch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, einen vom Gesetz abweichenden Beginn der Gewinnbeteiligung der neuen Aktien zu bestimmen.

     

     

     

    Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.

  2. Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu EUR 1.600.000,00 bedingt erhöht durch die Ausgabe von bis zu 1.600.000 Stück neuen auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft mit Gewinnberechtigung
    ab Beginn des zum Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien laufenden Geschäftsjahres (Bedingtes Kapital II/Juli 2008).

     

     

     

    Das Bedingte Kapital II/Juli 2008 dient der Erfüllung von ausgeübten Aktienoptionsrechten, die aufgrund der Ermächtigung unter Tagesordnungspunkt [___] der Hauptversammlung vom [___]. Juli 2008 von der Gesellschaft bis zum [___]. Juli 20013 gewährt werden. Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber von Aktienoptionen von ihrem Recht zum Bezug von Aktien der Gesellschaft Gebrauch machen und die Gesellschaft zur Erfüllung der Optionsrechte keine eigenen Aktien oder keinen Barausgleich gewährt.

§ 5
Aktien

  1. Form und Inhalt der Aktienurkunden sowie der Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine setzt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates fest.
  2. Der Anspruch der Aktionäre auf Verbriefung ihrer Anteile ist ausgeschlossen. Die Gesellschaft ist berechtigt, das Grundkapital in einer oder mehreren Globalurkunden zu verbriefen.

§ 6
Andere Wertpapiere

Form und Inhalt der Urkunden von Wandelschuldverschreibungen, Schuldverschreibungen, Optionsanleihen und Optionsscheinen, die von der Gesellschaft ausgegeben werden, sowie der entsprechenden Zins-, Berechtigungs- und Erneuerungsscheine setzt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats fest. Der Anspruch der Rechtsinhaber auf Verbriefung ihres Rechts ist ausgeschlossen.

§ 7
Elektronische Kommunikation mit den Aktionären

Die Gesellschaft ist berechtigt, den Aktionären mit deren Zustimmung Informationen mittels elektronischer Kommunikationsmittel (E-Mail etc.) zu übermitteln; die Zustimmung wird angenommen, wenn der Aktionär eine
elektronische Postadresse angibt.

III.
Vorstand

§ 8
Zusammensetzung, Beschlussfassung und Geschäftsordnung

  1. Der Vorstand besteht aus einer oder mehreren Personen. Auch bei einem Grundkapital der Gesellschaft von mehr als EUR 3.000.000,00 kann der Vorstand aus einer Person bestehen. Es können stellvertretende Vorstandsmitglieder bestellt werden.
  2. Der Aufsichtsrat bestellt die Mitglieder des Vorstands und bestimmt ihre Zahl nach Abs. 1. Der Aufsichtsrat kann einen Vorsitzenden des Vorstands sowie einen stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands ernennen.
  3. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit der an der Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder des Vorstandes gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  4. Der Aufsichtsrat erlässt eine Geschäftsordnung für den Vorstand
  5. Mit den Mitgliedern des Vorstands sind schriftliche Dienstverträge abzuschließen.

§ 9
Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft

  1. Die Mitglieder des Vorstands haben die Geschäfte der Gesellschaft nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung, der Geschäftsordnung für den Vorstand, des Geschäftsverteilungsplans sowie des jeweiligen Dienstvertrages zu führen.
  2. Ist nur ein Mitglied des Vorstands bestellt, so vertritt dieses die Gesellschaft allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, wird die Gesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
  3. Der Aufsichtsrat kann die Vertretung abweichend regeln, insbesondere Mitgliedern des Vorstands Einzelvertretungsbefugnis erteilen. Der Aufsichtsrat kann weiter allgemein oder für den Einzelfall bestimmen, dass einzelne oder alle Vorstandsmitglieder berechtigt sind, die Gesellschaft bei Rechtsgeschäften mit sich als Vertreter eines Dritten zu vertreten (Mehrfachvertretung); § 112 AktG bleibt unberührt.
  4. Der Aufsichtsrat hat, unbeschadet der Gesamtverantwortung des Vorstands, insbesondere in einer Geschäftsordnung für den Vorstand die Vorstandsaufgaben auf die einzelnen Vorstandsmitglieder zu verteilen und die Beziehungen der Vorstandsmitglieder untereinander und zur Gesellschaft zu regeln sowie den Kreis der Handlungen und Maßnahmen zu umschreiben, welche der Vorstand nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vornehmen darf. Der Aufsichtsrat kann Zustimmungen zu zustimmungspflichtigen Handlungen und Maßnahmen auch allgemein, befristet oder unbefristet erteilen, auch an einzelne Mitglieder des Vorstands, insbesondere an den Vorsitzenden des Vorstands. Der Aufsichtsrat kann die Geschäftsordnung für den Vorstand jederzeit abändern.
  5. Prokuristen sollen mindestens den gleichen Beschränkungen unterworfen sein, die auch für Vorstandsmitglieder gelten.

IV.
Aufsichtsrat

§ 10
Zusammensetzung und Amtsdauer

  1. Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Mitgliedern.
  2. Die Bestellung des Aufsichtsrates erfolgt für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt, soweit die Hauptversammlung
    im Beschluss über die Bestellung nichts anderes beschließt. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem die Wahl erfolgt, nicht mitgerechnet. Eine Wiederwahl ist möglich.
  3. Gleichzeitig mit den ordentlichen Aufsichtsratsmitgliedern können für ein oder mehrere bestimmte Aufsichtsratsmitglieder Ersatzmitglieder gewählt werden. Sie werden nach einer bei der Wahl festzulegenden Reihenfolge Mitglieder des Aufsichtsrats, wenn Aufsichtsratsmitglieder, als deren Ersatzmitglieder sie gewählt wurden, vor Ablauf der Amtszeit aus dem Aufsichtsrat ausscheiden. Tritt ein Ersatzmitglied an die Stelle des Ausgeschiedenen, so erlischt sein Amt, falls in einer folgenden Hauptversammlung nach Eintritt des Ersatzfalles eine Neuwahl für den Ausgeschiedenen stattfindet, mit Beendigung dieser Hauptversammlung, andernfalls mit Ablauf der restlichen Amtszeit des Ausgeschiedenen.
  4. Wird ein Aufsichtsratsmitglied anstelle eines ausgeschiedenen Mitglieds gewählt, so besteht sein Amt für den Rest der Amtsdauer des ausscheidenden Mitglieds fort. Soll die Nachwahl für ein vorzeitig ausgeschiedenes Mitglied des Aufsichtsrats das Ausscheiden eines nachgerückten Ersatzmitglieds bewirken, bedarf der Beschluss über die Nachwahl einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
  5. Jedes Aufsichtsratsmitglied kann sein Amt unter Einhaltung einer Frist von einem Monat niederlegen. Die Niederlegung muss durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Benachrichtigung des Vorsitzenden des Aufsichtsrates erfolgen. Legt der Aufsichtsratsvorsitzende sein Amt nieder, hat die Benachrichtigung an den stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden zu erfolgen. Das Recht zur Amtsniederlegung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.

§ 11
Vorsitzender und Stellvertreter

  1. Im Anschluss an die Hauptversammlung, in der eine Neuwahl zum Aufsichtsrat stattgefunden hat, tritt der Aufsichtsrat zu einer ohne besondere Einladung stattfindenden Sitzung zusammen und wählt in dieser unter dem Vorsitz des an Lebensjahren ältesten Aufsichtsratsmitgliedes aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Die Wahl erfolgt für die Amtsdauer der Gewählten oder einen kürzeren vom Aufsichtsrat
    bestimmten Zeitraum. Unter mehreren Stellvertretern gilt die bei ihrer Wahl bestimmte Reihenfolge.
  2. Der Stellvertreter des Aufsichtsratsvorsitzenden hat nur dann die gesetzlichen und satzungsmäßigen Rechte und Pflichten des Aufsichtsratsvorsitzenden, wenn der Aufsichtsratsvorsitzende an seiner Amtsausübung verhindert ist.
  3. Scheidet der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vorzeitig aus dem Amt aus, so hat der Aufsichtsrat unverzüglich eine Neuwahl vorzunehmen.
  4. Der Vorsitzende ist befugt, Erklärungen des Aufsichtsrats, die zur Durchführung der Beschlüsse des Aufsichtsrats erforderlich sind, in dessen Namen abzugeben.

§ 12
Sitzungen des Aufsichtsrats

  1. Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden mit einer Frist von 14 Tagen in Textform einberufen. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet. In dringenden Fällen kann diese Frist angemessen verkürzt und die Sitzung mündlich, fernmündlich, in elektronischer Form oder mittels elektronischer Medien (z. B. E-Mail) einberufen werden.
  2. Mit der Einberufung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Ist die Tagesordnung nicht ordnungsgemäß angekündigt worden, darf hierüber nur beschlossen werden, wenn kein Aufsichtsratsmitglied diesem Verfahren
    widerspricht.

§ 13
Beschlüsse des Aufsichtsrats

  1. Beschlüsse des Aufsichtsrats werden in der Regel in Sitzungen gefasst. Außerhalb von Sitzungen können auf Anordnung des Vorsitzenden des Aufsichtsrats schriftliche, mündliche oder fernmündliche Beschlussfassungen oder Beschlussfassungen in elektronischer Form, in Textform oder mittels elektronischer Medien (z. B. E-Mail) erfolgen, wenn nicht die Mehrheit der Mitglieder des Aufsichtsrats diesem Verfahren innerhalb einer vom Vorsitzenden bestimmten angemessenen Frist widerspricht. Dabei ist auch die kombinierte Beschlussfassung außerhalb und innerhalb von Sitzungen zulässig. Über solche Beschlüsse wird vom Vorsitzenden unverzüglich eine schriftliche Niederschrift erteilt und allen Mitgliedern zugeleitet. Für Abstimmungen außerhalb von Sitzungen und für kombinierte Beschlussfassungen gelten die nachstehenden Bestimmungen entsprechend.
  2. Ein Mitglied nimmt auch dann an der Beschlussfassung teil, wenn es sich in der Abstimmung der Stimme enthält.
  3. Beschlüsse des Aufsichtsrats werden, soweit das Gesetz nicht zwingend etwas anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden des Aufsichtsrats den Ausschlag; dies gilt auch bei Wahlen.
  4. Der Aufsichtsratsvorsitzende ist ermächtigt, im Namen des Aufsichtsrats die zur Durchführung der Beschlüsse des Aufsichtsrats erforderlichen Willenserklärungen abzugeben.
  5. Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrats sind Niederschriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden der Sitzung oder bei Abstimmung außerhalb von Sitzungen vom Leiter der Abstimmung zu unterzeichnen sind.
  6. § 13 Abs. 1 bis 5 gelten entsprechend für Ausschüsse des Aufsichtsrats. Gehört der Aufsichtsratsvorsitzende einem Ausschuss an und ergibt eine Abstimmung im Ausschuss Stimmengleichheit, so gibt die Stimme des Aufsichtsratsvorsitzenden – nicht aber die des Stellvertreters oder des Ausschussvorsitzenden, der nicht Aufsichtsratsvorsitzender ist – den Ausschlag.

§ 14
Geheimhaltungspflicht der Aufsichtsratsmitglieder

  1. Jedes Aufsichtsratsmitglied hat Stillschweigen zu bewahren über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die den Aufsichtsratsmitgliedern durch ihre Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt werden, sowie über vertrauliche Berichte und den Verlauf der vertraulichen Beratungen des Aufsichtsrates und seiner Ausschüsse, insbesondere im Hinblick auf die Stimmabgabe, Stellungnahmen von Aufsichtsratsmitgliedern und sonstige persönliche Äußerungen. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Amtes.
  2. Beabsichtigt ein Aufsichtsratsmitglied, Dritten Angaben, deren Weitergabe der Geheimhaltungspflicht unterliegen könnte, insbesondere über Inhalt und Verlauf von Aufsichtsratssitzungen sowie vom Inhalt von Aufsichtsratsvorlagen und -beschlüssen weiterzugeben, hat es zuvor den Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu unterrichten, um etwaige Meinungsverschiedenheiten über die Geheimhaltungspflicht zu beseitigen. Wenn dieser die Weitergabe für unzulässig hält, hat darüber der Aufsichtsrat zu entscheiden. Bis zu einer solchen Entscheidung hat das Aufsichtsratsmitglied Stillschweigen zu bewahren.

§ 15
Geschäftsordnung

Der Aufsichtsrat setzt im Rahmen von Gesetz und Satzung seine Geschäftsordnung selbst fest.

§ 16
Vergütung

  1. Jedes Aufsichtsratsmitglied erhält neben dem Ersatz seiner angemessenen Auslagen eine geschäftsjährliche Vergütung in Höhe von EUR [__].000,00 zuzüglich der hierauf gegebenenfalls anfallenden Umsatzsteuer. Der Vorsitzende des Aufsichtsrates erhält das Doppelte, der Stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Eineinhalbfache dieser Vergütung. Bestand die Amtszeit eines Aufsichtsratsmitgliedes nicht ununterbrochen über das gesamte Geschäftsjahr, so bemisst sich die Aufsichtsratsvergütung pro rata temporis. Die Hauptversammlung ist berechtigt, durch Beschluss die Höhe der Vergütung anzupassen oder eine andere Vergütung festzulegen.
  2. Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten ferner Ersatz aller Auslagen sowie Ersatz der etwa auf Vergütung und Auslagen entfallenden Umsatzsteuer.
  3. Die Gesellschaft ist berechtigt, die Mitglieder des Aufsichtsrates auf Kosten der Gesellschaft in angemessenem Umfang gegen Risiken ihrer Aufsichtsratstätigkeit durch den Abschluss einer sogenannten D&O-Versicherung zu versichern.

§ 17
Satzungsänderungen

Der Aufsichtsrat ist befugt, Änderungen der Satzung, die nur deren Fassung betreffen, zu beschließen.

V.
Die Hauptversammlung

§ 18
Ort und Einberufung

  1. Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesellschaft oder nach Wahl des einberufenden Organs am Sitz einer deutschen Wertpapierbörse statt. Der Ort wird in der Einberufung bestimmt.
  2. Die Hauptversammlung wird vom Vorstand oder in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen vom Aufsichtsrat einberufen. Die Einberufung der Hauptversammlung muss, soweit das Gesetz keine kürzere Frist vorsieht,
    mindestens dreißig Tage vor dem Tag erfolgen, bis zu dessen Ablauf sich die Aktionäre zur Hauptversammlung gemäß § 19 Abs. 1) anzumelden haben und im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht werden;
    dabei werden der Tag der Bekanntmachung und der letzte Anmeldetag nicht mitgerechnet. § 121 Abs. 4 AktG bleibt unberührt.
  3. Die Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats, über die Gewinnverwendung und – soweit erforderlich – über die Feststellung des Jahresabschlusses beschließt
    (ordentliche Hauptversammlung), findet innerhalb der ersten acht Monate des Geschäftsjahres statt.

§ 19
Teilnahme an der Hauptversammlung

  1. Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bis zum Ablauf des siebten Tages vor der Hauptversammlung unter der in der Einberufung
    hierfür mitgeteilten Adresse angemeldet haben. Die Anmeldung bedarf der Textform und muss in deutscher oder englischer Sprache erfolgen.
  2. Die Berechtigung zur Teilnahme und zur Ausübung des Stimmrechts ist durch einen in Textform erstellten Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut nachzuweisen. Dieser Nachweis kann in
    deutscher oder englischer Sprache erfolgen, hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen und muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten
    Adresse spätestens am siebten Tag vor der Hauptversammlung zugehen. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der inhaltlichen Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Wird dieser Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form erbracht, kann die Gesellschaft den Aktionär zurückweisen.
  3. Fällt der letzte Tag der Anmeldefrist oder der Tag, auf den sich der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts beziehen muss, auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag am Sitz der Gesellschaft, so tritt der letzte diesem Tag vorhergehende mitzählende Werktag an die Stelle des nach den vorstehenden Bestimmungen maßgeblichen Tages. Der Samstag gilt nicht als Werktag im Sinne dieser Regelung.
  4. Mitgliedern des Aufsichtsrats, die ihren Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben, ist die Teilnahme an der Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung gestattet.
  5. Die Hauptversammlung kann in Ton und Bild übertragen werden.
  6. Der Vorstand ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, vor der Hauptversammlung Auskünfte auf der Internetseite der Gesellschaft zu erteilen. Die Auskünfte müssen ggf. dort über mindestens sieben Tage vor Beginn der Hauptversammlung und bis zu deren Ende verfügbar und in der Hauptversammlung durchgängig zugänglich sein.Der Vorstand ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, vor der Hauptversammlung Auskünfte auf der Internetseite der Gesellschaft zu erteilen. Die Auskünfte müssen ggf. dort über mindestens sieben Tage vor Beginn der Hauptversammlung und bis zu deren Ende verfügbar und in der Hauptversammlung durchgängig zugänglich sein.
  7. § 121 Abs. 6 AktG bleibt unberührt.

§ 20
Stimmrecht

  1. Jede Aktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme.
  2. Das Stimmrecht kann durch Bevollmächtigte unter Vorlage einer Vollmacht in Textform ausgeübt werden. Die Gesellschaft kann in der Einladung die elektronische Übermittlung der Vollmacht zulassen und die Wirksamkeit der Vollmacht von einem üblichen Echtheitsnachweis abhängig machen.
  3. Die Gesellschaft kann in der Einladung Stimmrechtsvertreter benennen, die schriftlich, per Fax oder durch elektronische Übermittlung zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt werden können. Die Einzelheiten
    für die Erteilung dieser Vollmachten werden zusammen mit der Einladung der Hauptversammlung in den Geschäftsblättern bekannt gemacht.

§ 21
Vorsitz der Hauptversammlung

  1. Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder ein anderes durch den Aufsichtsrat zu bestimmendes Aufsichtsratsmitglied der Aktionäre. Übernimmt kein Aufsichtsratsmitglied den
    Vorsitz, so eröffnet der zur Beurkundung zugezogene Notar die Hauptversammlung und lässt den Leiter der Versammlung durch diese wählen.
  2. Der Vorsitzende leitet die Versammlung und bestimmt die Reihenfolge, in der die Gegenstände der Tagesordnung erledigt werden, sowie die Art der Abstimmung.
  3. Er kann das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken; er kann insbesondere den zeitlichen Rahmen des Versammlungsablaufs, der Aussprache zu den Tagesordnungspunkten sowie des einzelnen Rede- und Fragebeitrags angemessen festsetzen.

§ 22
Beschlussfassung

  1. Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung zwingend eine größere Mehrheit vorschreiben. Dabei gilt Stimmenthaltung nicht als Stimmabgabe.
  2. Wird bei einer Wahl im ersten Wahlgang eine einfache Stimmenmehrheit nicht erreicht, so findet eine engere Wahl unter den Personen statt, denen die beiden höchsten Stimmenzahlen zugefallen sind. Bei der engeren Wahl entscheidet die höchste Stimmenzahl, bei Stimmengleichheit das durch den Vorsitzenden zu ziehende Los.

§ 23
Niederschrift über die Hauptversammlung

Die Niederschrift, der ein vom Vorsitzenden in der Hauptversammlung zu unterzeichnendes Verzeichnis der erschienenen oder vertretenen Aktionäre beizufügen ist, hat für die Aktionäre sowohl untereinander als auch in Bezug auf ihre Vertreter volle Beweiskraft.

VI.
Jahresabschluss

§ 24
Jahresabschluss

  1. Der Vorstand hat innerhalb der gesetzlichen Fristen den Jahresabschluss (Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang) und den Lagebericht aufzustellen und dem vom Aufsichtsrat zur Prüfung beauftragten Abschlussprüfer vorzulegen.
  2. Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Lagebericht des Vorstands und den Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns zu prüfen und über das Ergebnis seiner Prüfung schriftlich an die Hauptversammlung zu berichten. Er hat seinen Bericht innerhalb eines Monats, nachdem ihm die Vorlagen zugegangen sind, dem Vorstand zuzuleiten. Billigt der Aufsichtsrat nach Prüfung den Jahresabschluss, ist dieser festgestellt.
  3. Unverzüglich nach Eingang des Berichts des Aufsichtsrats hat der Vorstand die ordentliche Hauptversammlung einzuberufen. Der Jahresabschluss, der Lagebericht des Vorstands, der Bericht des Aufsichtsrats und der Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns sind von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre bis zur Beendigung der Hauptversammlung auszulegen.
  4. Stellen Vorstand und Aufsichtsrat den Jahresabschluss fest, können sie Beträge bis zur Hälfte des Jahresüberschusses in andere Gewinnrücklagen einstellen. Sie sind darüber hinaus ermächtigt, Beträge in Höhe bis zu einem weiteren Viertel des Jahresüberschusses in andere Gewinnrücklagen einzustellen, wenn die anderen Gewinnrücklagen die Hälfte des Grundkapitals nicht übersteigen oder soweit sie nach der Einstellung die Hälfte des Grundkapitals nicht übersteigen würden.
  5. Die Hauptversammlung kann Sachausschüttungen beschließen wie z. B. Aktien von börsennotierten und nicht börsennotierten Gesellschaften, eigene Aktien oder Anteile der Gesellschaft oder ihrer Tochtergesellschaften oder Produkte der Gesellschaft oder ihrer Tochtergesellschaften.

§ 25
Gewinnverwendung

Für die Gewinnverwendung gelten die gesetzlichen Bestimmungen. In einem Kapitalerhöhungsbeschluss kann die Gewinnverteilung neuer Aktien abweichend von § 60 Abs. 2 Satz 3 des Aktiengesetzes festgesetzt werden.

VII.
Schlussbestimmungen

§ 26
Aktionärsinteresse, Gerichtsstand

  1. Jeder Aktionär ist kraft seiner Mitgliedschaft gegenüber seinen Mitaktionären verpflichtet, deren Interessen angemessen zu beachten, auch im Rahmen einer rechtlichen Auseinandersetzung mit der Gesellschaft.
  2. Für alle Streitigkeiten mit der Gesellschaft oder deren Organen, die aus dem Gesellschaftsverhältnis entstehen, sind ausschließlich die deutschen Gerichte zuständig, soweit dem nicht jeweils in Deutschland geltende zwingende gesetzliche Vorschriften, insbesondere Zuständigkeitsvorschriften, entgegen stehen; dem stimmt ein Aktionär durch Erwerb oder Zeichnung von Aktien zu. Satz 1 gilt auch für solche Streitigkeiten der Aktionäre gegen die Gesellschaft, die aus dem Erwerb, dem Halten oder der Aufgabe der Beteiligung des Aktionärs entstehen.

§ 27
Gründungsaufwand

Die Kosten der Gründung im Sinne des § 26 Abs. 2 AktG trägt die Gesellschaft bis zu einem Betrag von EUR 3.000,00 zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

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Autor: Dr. Christian Becker
PDF: Muster Satzung