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6.4. Verbot von Insidergeschäften

Das Verbot von Insidergeschäften soll gewährleisten, dass Insider sich nicht aufgrund ihres Informationsvorsprunges Vorteile gegenüber anderen Marktteilnehmern verschaffen. Das Verbot von Insidergeschäften umfasst drei Tatbestände: Verbot des Erwerbs und der Veräußerung von Insiderpapieren, Verbot der unbefugten Weitergabe von Insiderinformationen, Verbot der Empfehlung bzw. Verleitung zum Erwerb oder zur Veräußerung von Insiderpapieren. Die Missachtung des Verbots… [...]