6.4. Verbot von Insidergeschäften

Das Verbot von Insidergeschäften soll gewährleisten, dass Insider sich nicht aufgrund ihres Informationsvorsprunges Vorteile gegenüber anderen Marktteilnehmern verschaffen. Das Verbot von Insidergeschäften umfasst drei Tatbestände: Verbot des Erwerbs und der Veräußerung von Insiderpapieren, Verbot der unbefugten Weitergabe von Insiderinformationen, Verbot der Empfehlung bzw. Verleitung zum Erwerb oder zur Veräußerung von Insiderpapieren. Die Missachtung des Verbots von Insidergeschäften kann je nach Fall mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, in manchen Fällen auch als Ordnungswidrigkeit mit Geldbusse bis zu 200.000 Euro, geahndet werden.

Erwerb und Veräußerung (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 WpHG)

Handel mit Insiderpapieren unter Ausnutzen von Insiderwissen ist verboten; dies gilt für Handel sowohl in eigenem als auch in fremdem Namen. Ausnutzen setzt voraus, dass der Insider den Handel aufgrund der Kenntnis der Insiderinformation durchführt und zweitens damit die Absicht verfolgt, Gewinn zu erzielen bzw. Verlust zu vermeiden.
Bei einem zeitlichen Auseinanderfallen von Ordererteilung und Wertpapiertransaktion ist auf den Zeitpunkt der Ordererteilung abzustellen; nur wenn zu diesem Zeitpunkt schon Insiderkenntnis gegeben war, liegt ein Verstoß gegen des Handelsverbot vor. Nicht verboten ist es, in Kenntnis einer Insiderinformation ein Handeln zu unterlassen, da insbesondere innere Vorgänge (Entschlüsse) nicht immer einem Beweis zugänglich sind.

Das Verbot wirkt exterritorial, d. h. es besteht auch, wenn der Handel von Ausland aus vorgenommen wird oder durch ausländische Mittelsmänner (bspw. Broker im Ausland) veranlasst wird. Vom Verbot sind sowohl Primär- als auch Sekundärinsider betroffen.

Unbefugte Weitergabe (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 WpHG)

Sowohl die direkte Weitergabe ist verboten als auch das Einräumen der Zugriffsmöglichkeit für Dritte, bspw. durch Weitergabe eines Kennwortes. Unbefugt setzt voraus, dass der Empfänger die Informationen nicht üblicherweise im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit oder in ordnungsgemäßer Erfüllung von Aufgaben für den Insider benötigt. Werden an externe Berater wie Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer oder Banken Informationen weitergegeben, weil sie diese im Rahmen ihrer Aufgaben für die Insider benötigen, ist die Weitergabe gestattet. Ebenso dürfen Informationen im Rahmen einer Due-Diligence-Prüfung weitergegeben werden.

In jedem Fall der Weitergabe von Insiderinformationen muss sichergestellt sein, dass der Empfänger die Informationen vertraulich behandelt. Das Weitergabeverbot betrifft nur Primärinsider, Sekundärinsidern hingegen ist es nur nicht gestattet, Insiderinformation auszunutzen, bspw. durch Kauf/Verkauf von Wertpapieren.

Empfehlungsverbot (§ 14 Abs. 1 Nr. 3 WpHG)

Wer aufgrund seiner Kenntnis von einer Insiderinformation einem anderen den Erwerb oder die Veräußerung eines Insiderpapiers empfiehlt, macht sich strafbar. Die Empfehlung selbst muss sich auf den Erwerb oder die Veräußerung von Insiderpapieren beziehen.
Wie auch beim Erwerbs- und Veräußerungsverbot selbst ist eine Empfehlung, die nur auf ein Unterlassen gerichtet ist, nicht strafbar, solange im Rahmen der Empfehlung die Insiderinformation nicht mitgeteilt wird. Somit kann bspw. ein Kreditinstitut seinen Kunden empfehlen, nicht in ein bestimmtes Wertpapier zu investieren, ohne sich dadurch strafbar zu machen.

Das Empfehlungsverbot betrifft nur Primärinsider.


Autor: Jobst Bartmer
PDF: Verbot von Insidergeschäften