6.10. Ad-hoc-Publizität

Die Ad-hoc-Publizität (§ 15 WpHG) ist einer der Eckpfeiler des Anlegerschutzes. Durch die Verpflichtung der Insider, Insiderinformationen möglichst schnell an das Anlegerpublikum zu melden, werden Informationsdefizite reduziert und die Transparenz im Markt wird erhöht. Die Ad-hoc-Publizität ist das Mittel, um eine Insiderinformation in eine öffentliche Information zu verwandeln. Nur durch die Veröffentlichung wird es den Insidern, möglich zu handeln ohne gegen das Insiderrecht zu verstoßen.


Adressaten der Meldepflicht

Die Veröffentlichungsverpflichtung trifft

  1. Emittenten von Finanzinstrumenten mit Sitz in Deutschland oder
  2. Emittenten mit Sitz in der EU/dem EWR, sofern die Finanzinstrumente zum Handel am organisierten Markt der deutschen Wertpapierbörsen zugelassen sind oder wenn ein Antrag auf Zulassung gestellt wurde.

Der Freiverkehr (bspw. Open Market) ist somit nicht von der Ad-hoc-Publizitätspflicht erfasst.

Die Ad-hoc-Verpflichtung des Transparenzlevels Entry Standard im Open Market der Deutsche Börse AG beruht nicht auf § 15 WpHG, sondern auf § 17 der AGB für den Freiverkehr der Deutschen Börse AG.


Zu veröffentlichende Informationen

Alle Insiderinformationen sind zu veröffentlichen.

Im Emittentenleitfaden der BaFin findet sich eine beispielhafte Aufzählung von Ereignissen, die meldepflichtig sein können.


Befreiungsregelungen

In manchen Fällen kann der Emittent die Veröffentlichung (eigenverantwortlich) hinauszögern; nämlich

  • wenn es der Schutz seiner berechtigten Interessen erfordert,
  • keine Irreführung der Öffentlichkeit droht,
  • der Emittent die Vertraulichkeit der Informationen gewährleisten kann.

Eine solche Situation kann beispielsweise gegeben sein, wenn aufgrund eines Liquiditätsengpasses Verhandlungen mit Banken im Gange sind.


Form und Aufbau der Ad-hoc-Mitteilung

Die Anforderungen an Form und Aufbau sind § 4 WpAIV zu entnehmen.


Vorabmitteilung

30 Minuten vor Veröffentlichung muss eine Vorabmitteilung an die BaFin gemacht werden. Ebenso müssen die Börsen, an welchen die Finanzinstrumente des Emittenten und darauf basierende Derivate gehandelt werden, informiert werden.
Die 30 Minuten sind erforderlich, damit sich die betreffenden Börsen über ein eventuelles Aussetzen des Handels abstimmen können.


Veröffentlichung der Ad-hoc-Meldung

Die Ad-hoc-Meldung ist auf zwei Wegen zu veröffentlichen:

  1. Über ein verbreitetes Informationssystem wie z. B. Reuters
  2. Über die Webseite des Emittenten

Autor: Jobst Bartmer
PDF: Ad-hoc-Publizität