6.7. Directors’ Dealings

Personen, welche bei einem Emittenten Führungsaufgaben wahrnehmen, haben eigene Geschäfte in Aktien des Emittenten (oder darauf basierenden Derivaten) dem Emittenten und der BaFin mitzuteilen (§ 15 a WpHG).
Der Grund für die Mitteilungspflicht besteht darin, dass Führungskräfte im Regelfall über einen Wissensvorteil verfügen, weswegen Geschäfte mit Wertpapieren des Emittenten für die Öffentlichkeit Indikatorwirkung haben können.
Durch die Mitteilungspflicht soll außerdem das Informationsgefälle zwischen Insidern und dem Anlegerpublikum geglättet werden, insbesondere auch, um eine Übervorteilung der Anleger durch Unternehmensinsider zu verhindern.


Mitteilungspflichtige Personen mit Führungsaufgaben

  • Mitglieder des Leitungsorgans (Vorstand)
  • Mitglieder des Verwaltungsorgans
  • Mitglieder des Aufsichtsorgans
  • Persönlich haftende Gesellschafter
  • Sonstige Führungspersonen, die befugt sind, wesentliche unternehmerische Entscheidungen zu treffen und dabei regelmäßig Zugang zu Insiderinformationen haben. Hierbei kommt es auf den Zugang zu Informationen aber zukünftige Entwicklungen und Geschäftsperspektiven an. Sobald ein Zustimmungsvorbehalt des Vorstandes besteht, ist die Person nicht mehr mitteilungspflichtig.


Natürliche Personen, die in enger Beziehung zu den vorgenannten Personen stehen

Hierunter fallen Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, auch bei nicht gemeinsamen Haushalten.
Unterhaltsberechtigte Kinder sind ebenfalls mitteilungspflichtig, unabhängig davon, ob sie tatsächlich Unterhalt beziehen, sowie alle weiteren Verwandten, die zum Zeitpunkt des Abschlusses eines Mitteilungspflichtigen Geschäftes seit mindestens einem Jahr mit der Führungsperson im selben Haushalt leben.


Mitteilungspflicht juristischer Personen

Mitteilungspflichtig können auch juristische Personen, treuhänderisch tätige Einrichtungen (z. B. Stiftungen), Personengesellschaften (auch GdbR) sein. Voraussetzung ist, dass die Führungsperson, oder eine zu ihr in enger Beziehung stehende Person, in dieser Gesellschaft Führungsaufgaben wahrnimmt oder diese Gesellschaft direkt oder indirekt kontrolliert oder die Gesellschaft zu Gunsten einer solchen Person gegründet wurde oder auch wenn die wirtschaftlichen Interessen der Gesellschaft weitgehend denen einer solchen Person entsprechen.

Mitteilungen

Mitteilungspflichtig sind Geschäfte in Aktien des Emittenten, bzw. Finanzinstrumente, z. B. Derivate, die auf diesen Aktien basieren.
Als Geschäft zu werten sind alle rechtsgeschäftlichen Verfügungen, mit Ausnahme von:

  • Erwerb als Bestandteil einer ausschließlich arbeitsvertraglichen Vergütung
  • Erwerb aufgrund von Erbschaft oder Schenkung
  • Bagatellgeschäften unterhalb der jährlichen Grenze von 5.000 Euro


Form und Inhalt der Mitteilungen

Für die Mitteilungen ist das Formular der BaFin zu verwenden; sie ist vom Meldepflichtigen selbst an die BaFin zu übermitteln.
Wie die Inhalte im Detail zu strukturieren sind ergibt sich aus § 10 WpAIV .


Veröffentlichungen

Die Mitteilung ist durch den Emittenten unverzüglich auf dessen Webseite, sofern vorhanden, zu veröffentlichen. Unverzüglich bedeutet im Regelfall bis zum nächsten Arbeitstag. Sollte er über keinen Internetauftritt verfügen, ist innerhalb von höchstens drei Werktagen in einem überregionalen Börsenpflichtblatt zu veröffentlichen.
Veröffentlichungen haben in deutscher Sprache zu erfolgen.


Autor: Jobst Bartmer
PDF: Directors’ Dealings