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6.6. Insiderverzeichnisse

Wer Emittent börsennotierter Finanzinstrumente ist oder einen Antrag auf Zulassung zum Handel solcher Finanzinstrumente gestellt hat, ist zur Führung vonInsiderverzeichnissen (§ 15 b WpHG) verpflichtet. Dieselbe Pflicht trifft jeden, derim Auftrag oder für Rechnung des Emittenten handelt.Insiderverzeichnisse erfüllen verschiedene Funktionen im Anlegerschutz. Der Emittent wird so veranlasst, sich über die Eingrenzung des Kreises der Insiderund… [...]