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6.7. Directors’ Dealings

Personen, welche bei einem Emittenten Führungsaufgaben wahrnehmen, haben eigene Geschäfte in Aktien des Emittenten (oder darauf basierenden Derivaten) dem Emittenten und der BaFin mitzuteilen (§ 15 a WpHG). Der Grund für die Mitteilungspflicht besteht darin, dass Führungskräfte im Regelfall über einen Wissensvorteil verfügen, weswegen Geschäfte mit Wertpapieren des Emittenten für die Öffentlichkeit Indikatorwirkung haben können.… [...]